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§ 39 LBO
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER TEIL – Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen

Titel: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2133-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LBO – Barrierefreie Anlagen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie

  1. 1.

    Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für Menschen mit Behinderung,

  2. 2.

    Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,

sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für

  1. 1.

    Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,

  2. 2.

    Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie der Kreditinstitute,

  3. 3.

    Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,

  4. 4.

    Versammlungsstätten,

  5. 5.

    Museen und öffentliche Bibliotheken,

  6. 6.

    Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,

  7. 7.

    Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,

  8. 8.

    Jugend- und Freizeitstätten,

  9. 9.

    Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten,

  10. 10.

    Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,

  11. 11.

    Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,

  12. 12.

    Kindertageseinrichtungen und Kinderheime,

  13. 13.

    öffentliche Bedürfnisanstalten,

  14. 14.

    Bürogebäude,

  15. 15.

    Verkaufsstätten und Ladenpassagen,

  16. 16.

    Beherbergungsbetriebe,

  17. 17.

    Gaststätten,

  18. 18.

    Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,

  19. 19.

    Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie eine Nutzfläche von mehr als 1.200 m2 haben,

  20. 20.

    allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 19.

(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.