§ 16c LBO
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER TEIL – Bauprodukte
§ 16c LBO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.