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§ 16b LBO
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Bauprodukte

Titel: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2133-1
Normtyp: Gesetz

§ 16b LBO – Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder der Türkei genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.