Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 LBO
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2133-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LBO – Höhenlage des Grundstücks

Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wird, um

  1. 1.

    eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen,

  2. 2.

    die Oberfläche des Grundstücks der Höhe der Verkehrsfläche oder der Höhe der Nachbargrundstücke anzugleichen oder

  3. 3.

    überschüssigen Bodenaushub zu vermeiden.