Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 84a LBO
Landesbauordnung (LBO)  
Landesrecht Saarland

Teil 6 – Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU-Bauproduktenverordnung

Titel: Landesbauordnung (LBO)  
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-1
Normtyp: Gesetz

§ 84a LBO – Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden sind

  1. 1.

    die oberste Bauaufsichtsbehörde (Marktüberwachungsbehörde),

  2. 2.

    das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).