§ 80 LBO
Landesbauordnung (LBO)
Landesbauordnung (LBO)
Landesrecht Saarland
Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 5 – Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 80 LBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre Verwendung untersagen und die Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.