§ 51 LBO
Landesbauordnung (LBO)
Landesbauordnung (LBO)
Landesrecht Saarland
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 7 – Besondere bauliche Anlagen
§ 51 LBO – Sonderbauten
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen und die Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf
- 1.die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
- 2.die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen des Baugrundstückes,
- 3.die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
- 4.die Anlage der Zu- und Abfahrten,
- 5.die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen, die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, das Sammeln, Versickern und Verwenden von Niederschlags- oder Brauchwasser,
- 6.die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
- 7.Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,
- 8.die Löschwasserrückhaltung,
- 9.die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,
- 10.die Beleuchtung und Energieversorgung,
- 11.die Lüftung und Rauchableitung,
- 12.die Feuerungsanlagen und Heizräume,
- 13.die Wasserversorgung,
- 14.die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und von festen Abfallstoffen,
- 15.die Stellplätze und Garagen,
- 16.die barrierefreie Nutzbarkeit,
- 17.die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
- 18.die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,
- 19.Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzeptes,
- 20.weitere zu erbringende Bescheinigungen,
- 21.die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter,
- 22.den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,
- 23.Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind,
- 24.Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr.