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§ 51 LBO
Landesbauordnung (LBO)  
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 7 – Besondere bauliche Anlagen

Titel: Landesbauordnung (LBO)  
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LBO – Sonderbauten

An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen und die Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf

  1. 1.
    die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
  2. 2.
    die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen des Baugrundstückes,
  3. 3.
    die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
  4. 4.
    die Anlage der Zu- und Abfahrten,
  5. 5.
    die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen, die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, das Sammeln, Versickern und Verwenden von Niederschlags- oder Brauchwasser,
  6. 6.
    die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
  7. 7.
    Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,
  8. 8.
    die Löschwasserrückhaltung,
  9. 9.
    die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,
  10. 10.
    die Beleuchtung und Energieversorgung,
  11. 11.
    die Lüftung und Rauchableitung,
  12. 12.
    die Feuerungsanlagen und Heizräume,
  13. 13.
    die Wasserversorgung,
  14. 14.
    die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und von festen Abfallstoffen,
  15. 15.
    die Stellplätze und Garagen,
  16. 16.
    die barrierefreie Nutzbarkeit,
  17. 17.
    die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
  18. 18.
    die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,
  19. 19.
    Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzeptes,
  20. 20.
    weitere zu erbringende Bescheinigungen,
  21. 21.
    die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter,
  22. 22.
    den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,
  23. 23.
    Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind,
  24. 24.
    Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr.