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§ 57 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Titel: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 57 LBG NRW – Regelung der Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 48 bis 56 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,

  1. 1.

    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen; dabei sollen Tätigkeiten bei Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent in öffentlicher Hand sind oder fortlaufend unterhalten werden oder von der öffentlichen Hand zumindest wirtschaftlich beherrscht werden und Vergütungen jedenfalls mittelbar aus Beiträgen der öffentlichen Hand fließen, der Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden,

  2. 2.

    in welchen Fällen von geringer Bedeutung oder bei welcher wiederkehrenden Tätigkeit dieser Art die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als allgemein erteilt gilt,

  3. 3.

    welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten Nebentätigkeiten der dienstvorgesetzten Stelle unter Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte oder geldwerten Vorteile anzuzeigen sind,

  4. 4.

    in welchen Fällen für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im Hauptamt erledigt werden können oder für welche die Beamtin oder der Beamte im Hauptamt entlastet wird, eine Vergütung ausnahmsweise zugelassen wird,

  5. 5.

    ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,

  6. 6.

    unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es darf nur entfallen

    1. a)

      bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes,

    2. b)

      wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich durchzuführen ist oder

    3. c)

      wenn die Kosten von einem Dritten in vollem Umfang getragen werden,

  7. 7.

    das Nähere zu § 54 Absatz 2.