§ 55 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 55 LBG NRW – Ersatzpflicht des Dienstherrn
Die Beamtin oder der Beamte, die oder der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle im dienstlichen Interesse übernommen hat, haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihr oder ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.