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§ 5 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 5 LBG NRW – Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Es gibt Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnen besonderer Fachrichtung. Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.

(2) Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter. Der Zugang zu einer Laufbahngruppe und innerhalb einer Laufbahngruppe zu einem Einstiegsamt richtet sich nach den in § 6 normierten Zugangsvoraussetzungen. Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind:

  1. 1.

    Gesundheit,

  2. 2.

    technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftlicher Dienste),

  3. 3.

    nichttechnische Dienste,

  4. 4.

    Bildung und Wissenschaft.

Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen und der fachlichen Schwerpunkte zu den jeweiligen Laufbahnen besonderer Fachrichtung erfolgt nach Maßgabe der Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Laufbahnbefähigung gilt für alle innerhalb einer Fachrichtung wahrzunehmenden Ämter einer Laufbahngruppe, soweit nicht für einzelne Ämter eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist oder besondere Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 (Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung) gefordert worden sind.