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§ 94 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Landesbeamtenausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 94 LBG M-V – Mitglieder

(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Staatssekretär des Innenministeriums, der Präsident des Landesrechnungshofes, ein Präsident eines Gerichtes und der Leiter der für das Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Innenministeriums.

(3) Der Präsident eines Gerichts und die übrigen ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufen. Für die Berufung der Mitglieder nach Satz 1 sollen im gleichen Verhältnis Männer und Frauen vorgeschlagen werden.

(4) Alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen sich in einem nicht ruhenden Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherrn befinden.

(5) Den Vorsitz im Landesbeamtenausschuss führt der Staatssekretär des Innenministeriums. Seine Vertretung ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.