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§ 92 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Berufsvertretungen und Verbände

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 92 LBG M-V – Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und der kommunalen Landesverbände
(§ 53 BeamtStG)

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände wirken bei der Vorbereitung und Gestaltung des Beamtenrechts durch die obersten Landesbehörden in enger Zusammenarbeit mit. Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Verständigung.

(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts, die in ihre Zuständigkeit fallen, zusammen. Sie unterrichten die Spitzenorganisationen frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen. Aus besonderem Anlass kann innerhalb angemessener Zeit eine Erörterung mit dem für die oberste Landesbehörde zuständigen Minister oder Staatssekretär beantragt werden, bevor eine Entscheidung herbeigeführt wird.

(3) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist von in der Regel mindestens sechs Wochen zur Stellungnahme. Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen. Jede Spitzenorganisation kann verlangen, dass ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, dem Landtag mitgeteilt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für die Beteiligung der kommunalen Landesverbände entsprechende Anwendung, soweit kommunale Belange betroffen sind.