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§ 9 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBG M-V – Stellenausschreibung, gesundheitliche Eignung, genetische Untersuchungen
(§ 9 BeamtStG)

(1) Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 sind in den Laufbahnverordnungen zu regeln. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen. Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Berufsfeuerwehren und des Justizvollzugsdienstes erfolgt die Prüfung auch vor der Ernennung zum Widerrufsbeamten. Die gesundheitliche Eignung für die Ernennung zum Ehrenbeamten oder zum Beamten auf Zeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.

(3) Von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Bewerbern darf für die Teilnahme am Auswahl verfahren nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden. Bei gleicher Eignung sollen schwerbehinderte Bewerber vorrangig berücksichtigt werden.

(4) Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 19 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden.