Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis
§ 9 LBG M-V – Stellenausschreibung, gesundheitliche Eignung
(§ 9 BeamtStG)
(1) Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 sind in den Laufbahnverordnungen zu regeln. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.
(3) Von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Bewerbern darf für die Teilnahme am Auswahl verfahren nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden. Bei gleicher Eignung sollen schwerbehinderte Bewerber vorrangig berücksichtigt werden.