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§ 88 LBG M-V - Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke nach § 84 Absatz 1 Satz 1 der obersten Dienstbehörde, dem Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der betroffenen Person durch eine andere Behörde oder beauftragte Stelle im Auftrag des verantwortlichen Dienstherrn verarbeitet werden, soweit dies für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Altersgeld, Beihilfe, für die Prüfung der Kindergeldberechtigung, für die überwiegend automatisierte Erledigung sonstiger Aufgaben nach § 84 Absatz 1 oder die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter ist durch den verantwortlichen Dienstherrn nach § 203 Absatz 4 des Strafgesetzbuches zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftragsverarbeiter kann die Dienste weiterer Auftragsverarbeiter (Unterbeauftragte) in Anspruch nehmen (Unterauftrag). Ein Unterauftrag im Sinne des Artikels 28 der Datenschutz-Grundverordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftragsverarbeiter die oberste Dienstbehörde rechtzeitig vor der beabsichtigten Unterbeauftragung schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

  1. 1.

    den Auftragsverarbeiter, der mit der Unterbeauftragung beauftragt werden soll,

  2. 2.

    die Aufgaben, zu deren Erfüllung Unterbeauftragte die Daten verarbeiten sollen,

  3. 3.

    die Art der Daten, die für den Verantwortlichen verarbeitet werden sollen,

  4. 4.

    den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, und

  5. 5.

    alle Unterlagen, die für die Feststellung nach Artikel 28 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung erforderlich sind.

Satz 2 gilt entsprechend für Unterbeauftragte.

(3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a bis 8e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG auch die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten im Wege der Auskunft übermittelt werden. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zu übermitteln.

(4) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.