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§ 83 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 4 – Fürsorge

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 83 LBG M-V – Ersatz von Sachschäden

(1) Sind private Gegenstände, die der Beamte dienstlich nutzt, bei der dienstlichen Nutzung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ist der entstandene Schaden durch den Dienstherrn zu ersetzen, wenn die dienstliche Nutzung auf Veranlassung des Dienstherrn erfolgt oder durch diesen als dienstlich notwendig anerkannt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den Eintritt des Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die dem Beamten oder seinen Familienangehörigen gehören, oder sind dem Beamten dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so sollen zum Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden; ein Mitverschulden ist zu berücksichtigen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn des Beamten richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.

(3) Schadensfälle nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Dienstvorgesetzten innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt des Schadens schriftlich anzuzeigen. Leistungen werden nur gewährt, soweit dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche des Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.