§ 7a LBG M-V - Auswahlentscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
Auswahlentscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind vor Hilfskriterien heranzuziehen. Soweit die dienstlichen Beurteilungen zu einzelnen Kriterien keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben oder eine dienstliche Beurteilung nicht vorliegt und die fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist, können wissenschaftlich fundierte eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere vor der erstmaligen Übertragung von Leitungs- oder Führungsaufgaben oder bei einem Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahngruppenabschnitts.