§ 78 LBG M-V - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
- 2.
welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 anzusehen sind,
- 3.
ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,
- 4.
unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden. Bei ohne Vergütung ausgeübter Nebentätigkeit oder bei einer Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder bei der diese oder dieser ein dienstliches Interesse anerkannt hat, kann auf das Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden.
- 5.
dass die Beamtinnen und Beamten verpflichtet werden können, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die gewährten Vergütungen aus Nebentätigkeiten anzugeben.