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§ 75 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 3 – Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 75 LBG M-V – Verfahren

Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Vergütung hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Beamte darf ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige einschließlich der erforderlichen Nachweise nach Satz 2 beim Dienstvorgesetzten übernehmen. Im Ausnahmefall kann der Dienstvorgesetzte die Frist nach Satz 3 um einen Monat verlängern.