Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 71 LBG M-V - Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten

  1. 1.

    eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,

  2. 2.

    eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,

zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.