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§ 66 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 66 LBG M-V – Urlaub ohne Dienstbezüge, Urlaub zur Betreuung und Pflege

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag

  1. 1.

    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren oder

  2. 2.

    nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres und einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von mindestens 15 Jahren Urlaub ohne Dienstbezüge, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken kann,

bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn mindestens

  1. 1.

    ein Kind unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    eine sonstige Person, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist,

tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist.

(3) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen; dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. § 63 Absatz 2 Satz 1 und § 64 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Ein Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs soll spätestens sechs Monate vor Ablauf des genehmigten Urlaubs gestellt werden. Der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und gewichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(5) § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.