§ 61a LBG M-V - Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung, Referenzgruppenbildung, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung zur Feststellung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei Auswahlverfahren nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortzuschreiben:
- 1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
- 2.
bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europaparlaments, des Deutschen Bundestags, eines Landtags, bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden sowie bei Gesellschaften und Unternehmungen, deren Kapital überwiegend in öffentlicher Hand ist, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit die ausgeübte Tätigkeit gleichwertig ist,
- 3.
bei Elternzeiten mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit oder bei Beurlaubungen nach § 66 und
- 4.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.
(2) Für die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung sind Referenzgruppen zu bilden. Referenzgruppen haben neben der Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden soll, aus in der Regel neun Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden.
(3) Die Referenzgruppe ist auf Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung zu bilden. Die Referenzpersonen und die Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden soll, sollen
- 1.
in der letzten dienstlichen Beurteilung gemessen am Gesamturteil gleich beurteilt worden sein und
- 2.
derselben Besoldungsgruppe angehören.
Ergänzend können auch die Funktion oder der Einstellungsjahrgang herangezogen werden. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Referenzgruppe für eine Auswahlentscheidung nicht vor, können weitere Auswahlinstrumente nach § 7a Satz 3 eingesetzt werden.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung zu regeln. Die für die Gestaltung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung zu regeln. Die Rechtsverordnungen umfassen insbesondere Regelungen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet.