§ 51 LBG M-V - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
(§ 47 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
- 2.
ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen.
(2) Auf frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung.