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§ 51 LBG M-V - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
(§ 47 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie

  1. 1.

    entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder

  2. 2.

    ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen.

(2) Auf frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung.