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§ 42 LBG M-V - Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe
(§ 28 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 19 befinden, trifft die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde.