§ 42 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Dienstunfähigkeit
§ 42 LBG M-V – Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(§ 28 BeamtStG)
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.