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§ 42 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Dienstunfähigkeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 42 LBG M-V – Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(§ 28 BeamtStG)

Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.