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§ 41 LBG M-V - Verfahren bei Dienstunfähigkeit
(§ 26 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Bestehen begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten, so sind sie verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommen die Beamtinnen und Beamten trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, können sie so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.

(2) Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes beträgt sechs Monate.

(3) Gelangt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens zu der Schlussfolgerung, dass die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig ist, entscheidet die nach § 46 Absatz 3 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Sie ist an die Erklärungen der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.