§ 32 LBG M-V - Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Stelle schriftlich verfügt, die nach § 8 Absatz 1 oder 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Bekanntgabe, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung bekannt gegeben wird.
(2) Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihr oder ihm die Erlaubnis nach § 59 Absatz 4 erteilt worden ist.