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§ 30 LBG M-V - Entlassung kraft Gesetzes
(§ 22 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten tritt im Falle des § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Für die Anordnung der Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist das Einvernehmen mit der für Inneres sowie der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde, bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde herzustellen.

(3) Im Falle des § 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

  1. 1.

    das Bestehen der Laufbahnprüfung oder

  2. 2.

    das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist.

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.