§ 18 LBG M-V - Einstellung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt der Laufbahn zulässig. Abweichend von Satz 1 kann
- 1.
bei speziellen beruflichen Erfahrungen oder Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, eine Einstellung auch in dem nächsten Amt vorgenommen werden, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde,
- 2.
bei Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 37 oder bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss eine Einstellung auch in einem höheren Amt vorgenommen werden,
- 3.
eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden, wenn ein der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreicht worden ist; in diesen Fällen ist keine Probezeit abzuleisten.
(2) Bis zum 17. März 2031 gilt Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für die Fachrichtungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 2, 3, 8 und 10 entsprechend, wenn ein der besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat erreicht worden ist, wobei die Einstellung nur bis zu dem Amt möglich ist, das nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung als Beamtin oder Beamter hätte erreicht werden können. Vor Ablauf des Geltungszeitraumes gemäß Satz 1 ist die Wirksamkeit der Regelung zu evaluieren.