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§ 12a LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 12a LBG M-V – Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) Vor der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes ersucht die Einstellungsbehörde die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran zu begründen vermögen, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes einzutreten. Satz 1 gilt auch für die Laufbahn des Justizdienstes, soweit die Bewerber in einer Justizvollzugseinrichtung, als Gerichts- und Bewährungshelfer, als Psychologe der Forensischen Ambulanz im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit oder als Rechtspfleger tätig werden. Zu diesem Zweck ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Hierzu übermittelt die Einstellungsbehörde den angefragten Stellen den Namen, die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit des Bewerbers. Die angefragten Stellen teilen mit, ob zu der Person Erkenntnisse nach Satz 1 vorliegen. Darüber hinaus übermitteln sie der Einstellungsbehörde die bei ihr vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über den Bewerber, soweit Sicherheitsinteressen oder rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Soweit erforderlich, ersucht die Polizei die Polizeibehörden der anderen Bundesländer und des Bundes um Auskunft.

(3) Das Auskunftsverfahren ist nicht zulässig, wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In diesem Fall erfolgt die Abfrage vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe.

(4) Die von der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei übermittelten Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und hinsichtlich ihrer Tätigkeit sensibilisiert wurden. Das von den Sicherheitsbehörden übermittelte Ergebnis wird verschlossen zu den Bewerbungsunterlagen genommen oder durch technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt. Es darf nur durch Befugte zur Kenntnis genommen werden. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens sind die Daten zu löschen. Die Bewerber sind über die Abfrage bei der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei vorab rechtzeitig zu informieren.

(5) Der Bewerber ist durch die Einstellungsbehörde über das beabsichtigte Auskunftsverfahren, den Zweck und das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich der weiteren Verarbeitung der erhobenen Daten zu unterrichten. Die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei dürfen die genannten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten, es sei denn, eine Verarbeitung ist aufgrund anderer Vorschriften zulässig. Im Übrigen werden die Daten gelöscht, sobald die angefragten Stellen eine Mitteilung der Einstellungsbehörde über den Abschluss des Bewerbungsverfahrens erhalten.

(6) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 kann elektronisch erfolgen soweit die Vertraulichkeit, die Integrität und die Authentizität der Daten durch eine geeignete Verschlüsselung sichergestellt ist. Das Innenministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu regeln.