§ 110 LBG M-V - Gemeinschaftsunterkunft
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für ihre Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 2 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.