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§ 108 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzug

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 108 LBG M-V – Altersgrenze

(1) Die Regelaltersgrenze erreichen Polizeivollzugsbeamte,

  1. 1.

    die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 1 oder in einem Amt der Laufbahngruppe 2 bis zum 2. Einstiegsamt befinden, mit Vollendung des 62. Lebensjahres,

  2. 2.

    die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 2 oberhalb des 2. Einstiegsamtes befinden, mit Vollendung des 64. Lebensjahres.

(2) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 Nummer 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze gestaffelt wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um
Monate
Anspruch ab
Jahr
Alter
Monat
19521601
19532602
19544604
19556606
19568608
1957106010
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 Nummer 2, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze gestaffelt wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um
Monate
Anspruch ab
Jahr
Alter
Monat
19523603
19536606
19549609
195512610
195616614
195720618
195824620
195928624
196032628
196136630
196240634
196344638

(4) Die Regelaltersgrenze verringert sich für Polizeivollzugsbeamte um einen Monat für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. Befindet sich der Polizeivollzugsbeamte in einem Amt nach Absatz 1 Nummer 1, ist eine Verringerung der Regelaltersgrenze auf einen Zeitpunkt vor der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen. Für Polizeivollzugsbeamte in einem Amt nach Absatz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 nur, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1958 geboren ist; eine Verringerung der Regelaltersgrenze auf einen Zeitpunkt vor der Vollendung des 62. Lebensjahres ist ausgeschlossen. Schichtdienste, die Polizeivollzugsbeamte bis zum 2. Oktober 1990 in der Deutschen Volkspolizei geleistet und die dem Wechselschichtdienst nach Satz 1 entsprochen haben, sind entsprechend zu berücksichtigen, soweit der Beamte sie durch eigenverantwortliche Erklärung belegt. Dies gilt auch für entsprechende Schichtdienste, die Polizeivollzugsbedienstete ab dem 3. Oktober 1990 vor der Ernennung im Angestelltenverhältnis erbracht haben. Der Beamte hat spätestens fünf Jahre vor Erreichen der in Absatz 1 genannten Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit er die in Satz 1 genannte Voraussetzung erfüllt.

(5) Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.