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§ 95 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 95 LBG LSA – Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet

  1. 1.

    durch Zeitablauf,

  2. 2.

    für Mitglieder nach § 94 Abs. 2 Satz 1 mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Hauptamt,

  3. 3.

    durch Abberufung durch die Landesregierung auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände oder der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auf Landesebene oder

  4. 4.

    wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen das Mitglied in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.