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§ 92 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 7 – Beteiligung der Spitzenorganisationen

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 92 LBG LSA – Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
(§ 53 BeamtStG)

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften auf Landesebene sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden zu beteiligen.

(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart werden.

(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen durch die obersten Landesbehörden werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Landtag in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

(4) Das Beteiligungsverfahren mit den obersten Landesbehörden soll auf Verlangen der Spitzenorganisationen durch Vereinbarung ausgestaltet werden. Dabei sollen insbesondere der Zeitpunkt und die Frist der Beteiligung an den Entwürfen nach Absatz 3 Satz 1, die Anzahl der regelmäßigen Gespräche nach Absatz 2 Satz 1 bezogen auf einen festzulegenden Zeitraum und die jeweils daran teilnehmenden Funktionsebenen der Verwaltung sowie die Behandlung von Vorschlägen der Spitzenorganisationen zu allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen durch die obersten Landesbehörden vereinbart werden.