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§ 9 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBG LSA – Stellenausschreibung

(1) Bewerberinnen und Bewerber in Auswahlverfahren nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 2 durch Stellenausschreibung zu ermitteln.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für die in § 41 genannten Ämter sowie für die Ämter von Mitgliedern des Landesrechnungshofs,

  2. 2.

    für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden, soweit der Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht auch gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, und

  3. 3.

    für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden.