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§ 88 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 5 – Personalakten (§ 50 BeamtStG)

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 88 LBG LSA – Übermittlung von Personalakten und Auskünfte an Dritte

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss, einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde oder einer Personalvermittlungsstelle der Landesverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zu übermitteln. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte einer Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung einer in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Rechtsaufsicht zu übermitteln. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist

  1. 1.

    für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder

  2. 2.

    für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten.

In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.