§ 8 LBG LSA - Zuständigkeiten, Wirkung der Ernennung
(§ 8 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist zuständig für die Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten einschließlich deren Versetzung in den Ruhestand. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnisse übertragen.
(2) Für die nicht in Absatz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung Zuständigkeiten, die der oder dem Dienstvorgesetzten obliegen, der oder dem höheren Dienstvorgesetzten übertragen oder sich vorbehalten.
(4) Die mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt ist. Für die nicht in Satz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes lässt die oberste Dienstbehörde zu.
(6) Außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, welche auch die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt unter Beibehaltung der bisher geführten Amtsbezeichnung und die Gewährung einer Amtszulage nach § 40 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes umfassen, bedarf es einer Ernennung auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Ist ein Amt mit gleicher Amtsbezeichnung mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen, ist die Amtsbezeichnung in der Ernennungsurkunde um die jeweilige Besoldungsgruppe zu ergänzen. Ist eine Amtsbezeichnung mit Spiegelstrichen unterteilt, ist die Amtsbezeichnung in der Ernennungsurkunde um den Wortlaut des zutreffenden Spiegelstriches zu ergänzen. Wird durch die Ernennung eine Amtszulage gewährt, ist nach der Amtsbezeichnung die jeweilige Besoldungsgruppe mit dem Zusatz "mit Amtszulage" in der Ernennungsurkunde anzufügen.
(7) Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(8) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(8a) Anlässlich der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Begründung eines Beamtenverhältnisses wird die Beamtin oder der Beamte schriftlich oder elektronisch durch Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis informiert, insbesondere
- 1.
über die Dauer und die Bedingungen der Probezeit,
- 2.
über die Möglichkeiten der dienstlichen Qualifizierung,
- 3.
über die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs,
- 4.
über die Voraussetzungen und die Verfahren
- a)
bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis,
- b)
beim Verlust der Beamtenrechte und
- c)
bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt,
- 5.
über das Grundgehalt und andere Bestandteile der Besoldung, die Periodizität und die Art der Auszahlung der Besoldung und
- 6.
über die regelmäßige tägliche oder regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Modalitäten und die Vergütung von Mehrarbeit sowie die Modalitäten zum Schichtdienst.
Daneben wird die Beamtin oder der Beamte zugleich über den Arbeitsort schriftlich oder elektronisch informiert. Soweit die Information nach Satz 1 oder Satz 2 elektronisch erfolgt, ist ein Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erforderlich.
(9) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Das Arbeitsverhältnis lebt wieder auf, falls die Rücknahme der Ernennung nicht nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist.