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§ 8 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 8 LBG LSA – Zuständigkeiten, Wirkung der Ernennung
(§ 8 BeamtStG)

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist zuständig für die Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten einschließlich deren Versetzung in den Ruhestand. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnisse übertragen.

(2) Für die nicht in Absatz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung Zuständigkeiten, die der oder dem Dienstvorgesetzten obliegen, der oder dem höheren Dienstvorgesetzten übertragen oder sich vorbehalten.

(4) Die mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt ist. Für die nicht in Satz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes lässt die oberste Dienstbehörde zu.

(6) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(7) Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(8) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(9) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Das Arbeitsverhältnis lebt wieder auf, falls die Rücknahme der Ernennung nicht nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist.