§ 67 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub
§ 67 LBG LSA – Urlaub ohne Besoldung
(1) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag Urlaub ohne Besoldung
- 1.
bis zu einem Umfang von insgesamt sechs Jahren oder
- 2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres für den Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss,
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 64 Abs. 2 und 3 Satz 2 und § 65 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.