§ 32a LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 4 – Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
§ 32a LBG LSA – Neu- und Umbildung von Behörden
Wird aus Behörden oder Organisationseinheiten eine neue Behörde gebildet oder werden Behörden oder Organisationseinheiten in eine oder mehrere Behörden eingegliedert, so gehen die davon betroffenen Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neu- oder Umbildung auf die neu- oder umgebildete Behörde über. § 31 des Beamtenstatusgesetzes und § 31 Abs. 3 finden Anwendung.