§ 29 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 4 – Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
§ 29 LBG LSA – Grundsatz
Abordnungen und Versetzungen werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur nach schriftlichem oder elektronisch erteiltem Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn verfügt werden.