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§ 28 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Laufbahn

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 28 LBG LSA – Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

(1) Das Fachministerium trifft im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,

  2. 2.

    die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,

  3. 3.

    die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger förderlicher Zeiten auf die Dauer der Ausbildung und

  4. 4.

    die Ausgestaltung von Prüfungen, insbesondere deren Abnahme, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und Nichtbestehen sowie die Wiederholung von Prüfungen, Rechtsfolgen des Nichtbestehens, die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 können für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn Einstellungsaltersgrenzen festgelegt werden, wenn die Besonderheit der Laufbahn und die wahrzunehmenden Tätigkeiten dies erfordern. Die Festlegung ist so zu gestalten, dass eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes noch möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Ablegung einer Laufbahnprüfung Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb eines Beamtenverhältnisses ist.

(3) Die zeitweise oder dauerhafte Zusammenarbeit mit geeigneten Bildungseinrichtungen anderer Dienstherren auch außerhalb des Landes zur teilweisen oder vollständigen Durchführung der Ausbildung und Prüfung auf der Grundlage der nach Absatz 1 zu treffenden Vorschriften ist zulässig, wenn und soweit dies in der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorgesehen ist.