§ 24 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 3 – Laufbahn
§ 24 LBG LSA – Aufstieg
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Für den Aufstieg ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu verlangen. Nach Maßgabe der Laufbahnverordnungen kann auch eine auf Ämter oder Verwendungsbereiche eingeschränkte Befähigung (Verwendungsaufstieg) erworben werden. Beim Verwendungsaufstieg kann auf die Ablegung einer Prüfung verzichtet werden.