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§ 16 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Laufbahn

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBG LSA – Laufbahnwechsel bei abgeschlossenem Hochschulstudium

(1) Beamtinnen und Beamte, die neben ihrer bisherigen Laufbahnbefähigung über ein für eine andere Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erforderliches abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, können zum Erwerb der für die andere Laufbahn notwendigen weiteren Befähigung nach § 14 Abs. 3 oder 4 zugelassen werden, sofern ein dienstliches Interesse besteht. Die Zulassung setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus.

(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen an dem für die andere Laufbahn und das jeweilige Einstiegsamt eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die Laufbahnprüfung ab. Wenn kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrer bisherigen beamtenrechtlichen Stellung. In den Fällen des Satzes 2 ist die Befähigung durch das Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium festzustellen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten können in das jeweilige Einstiegsamt der anderen Laufbahn versetzt werden, wenn sie sich nach dem Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate. § 19 Satz 2 gilt entsprechend.