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§ 124 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 12 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 124 LBG LSA – Zuordnung der Laufbahngruppen

Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die die Laufbahnbefähigung nach bisherigem Recht erworben haben oder erwerben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13. Dabei entspricht

  1. 1.

    die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,

  2. 2.

    die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,

  3. 3.

    die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt und

  4. 4.

    die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt.