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§ 115 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 115 LBG LSA – Altersgrenze

Für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des allgemeinen Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1 und des Werkdienstes im Justizvollzug der Laufbahngruppe 1 gilt § 106 entsprechend.