Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 108 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 2 – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 108 LBG LSA – Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, können dazu nur verpflichtet werden, wenn Übungen, besondere Einsätze oder Lehrgänge die Zusammenfassung erfordern.