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§ 10 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 10 LBG LSA – Feststellung der gesundheitlichen Eignung, Sprachkenntnisse

(1) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in

  1. 1.

    das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder

  2. 2.

    ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

zum Land ist aufgrund eines Gutachtens der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle festzustellen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann ärztliche Gutachten von Amtsärztinnen oder Amtsärzten oder anderen als Gutachterinnen oder Gutachter beauftragten Ärztinnen oder Ärzten zulassen. Die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt kann erforderlichenfalls Fachärztinnen oder Fachärzte hinzuziehen. Für die Berufung als mittelbare Landesbeamtin oder mittelbarer Landesbeamter gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung in der Regel aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen ist. Die Kosten der Untersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung trägt der Dienstherr.

(2) Auf ein ärztliches Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 kann vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit verzichtet werden, wenn die gesundheitliche Eignung bereits für die Berufung in ein unmittelbar vorangegangenes Beamtenverhältnis festgestellt worden ist und sich danach keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben haben. Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.

(3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben erforderlichen Maß beherrscht werden.