Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 98 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Vereinigungsfreiheit und Beteiligung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 LBG – Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände (zu § 53 BeamtStG)

(1) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sowie die kommunalen Spitzenverbände wirken bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammen.

(2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium und das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Regelungen der dienstrechtlichen Verhältnisse und grundsätzliche Fragen der Dienstrechtspolitik zusammen (Grundsatzgespräche). Gegenstand der Grundsatzgespräche können auch aktuelle Tagesfragen oder vorläufige Hinweise auf Gegenstände späterer konkreter Beteiligungsgespräche sein. Darüber hinaus können die obersten Landesbehörden sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände aus besonderem Anlass innerhalb eines Monats eine Erörterung verlangen.

(3) Neben den in § 53 BeamtStG genannten Rechtsvorschriften sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auch bei der Vorbereitung von Entwürfen sonstiger allgemeiner Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse zu beteiligen. Sofern allgemeine Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse die Belange der Kommunalbeamtinnen und der Kommunalbeamten berühren, sind auch die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen. Für die Stellungnahmen ist eine angemessene Frist zu gewähren. Schriftliche Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände sind erneut mit einer angemessenen Frist zu beteiligen, wenn die Entwürfe nach der ersten Beteiligung wesentlich verändert oder auf weitere Gegenstände erstreckt worden sind. Bei Gesetzentwürfen sind nicht berücksichtigte Vorschläge der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände auf Antrag dem Landtag bekannt zu geben. Bei Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung teilt das federführende Ministerium dem Ministerrat auf Verlangen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände Vorschläge mit, die keine Berücksichtigung gefunden haben.