Gesetze

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§ 97 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Vereinigungsfreiheit und Beteiligung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 LBG – Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden (zu § 52 BeamtStG)

Beamtinnen und Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.