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§ 93 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 4 – Personalaktenrecht (zu § 50 BeamtStG)

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 LBG – Übermittlung und Auskunft

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke des § 50 Satz 4 BeamtStG der obersten Dienstbehörde, dem Richterwahlausschuss oder dem Landespersonalausschuss für seine Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben Behörde, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die über eine Beamtin oder einen Beamten ein Gutachten zu erstellen haben, darf die Personalakte ebenfalls vorgelegt werden. Gleiches gilt für Personen, die an einem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten mitwirken. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten auch an Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes übermittelt und von diesen im Auftrag des weiterhin verantwortlichen Dienstherrn weiter verarbeitet werden, soweit sie

  1. 1.

    für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes, der Beihilfe, der Heilfürsorge oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung,

  2. 2.

    für die Prüfung und Durchführung der Buchung von Einzahlungen von Beamtinnen und Beamten oder von Auszahlungen an diese,

  3. 3.

    für die überwiegend automatisierte Erledigung sonstiger Aufgaben oder die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe

erforderlich sind.

(3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Beamtin oder des Beamten an der Geheimhaltung überwiegt. Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes) dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG auch die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten übermittelt werden. Die Beamtin oder der Beamte ist über Auskünfte und Übermittlungen nach Satz 1 und 2, soweit dadurch der Zweck der Auskunft oder Übermittlung nicht gefährdet wird, schriftlich zu unterrichten.

(4) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

(5) Auf Verlangen ist der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Zugang zur Personalakte zu gewähren.