§ 91 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 4 – Personalaktenrecht (zu § 50 BeamtStG)
§ 91 LBG – Zugang zur Personalakte
(1) Die Personalakte ist durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
(2) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.