§ 79 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit
§ 79 LBG – Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen (zu § 44 BeamtStG)
Die Landesregierung regelt
- 1.
die Dauer, die Erteilung und den Verfall des Erholungsurlaubs,
- 2.
die Abgeltung von Erholungsurlaub, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, sowie
- 3.
den Urlaub aus anderen Anlässen unter Fortgewährung, Minderung oder Wegfall der Besoldung
durch Rechtsverordnung.