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§ 79 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 LBG – Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen (zu § 44 BeamtStG)

Die Landesregierung regelt

  1. 1.

    die Dauer, die Erteilung und den Verfall des Erholungsurlaubs,

  2. 2.

    die Abgeltung von Erholungsurlaub, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, sowie

  3. 3.

    den Urlaub aus anderen Anlässen unter Fortgewährung, Minderung oder Wegfall der Besoldung

durch Rechtsverordnung.